Satzung des Jugendnetzwerk Lambda Nord e.V.
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22. Februar 1997 in Braunschweig,
zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2019 in Lübeck
Im Jugendnetzwerk Lambda Nord e.V. haben sich Vereine, Jugendgruppen im Sinne von juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen und Einzelpersonen zusammen- geschlossen, die lesbische und schwule, bisexuelle, trans*, inter* und queere Jugendliche und junge Erwachsene vertreten und unterstützen. Sie arbeiten unter Wahrung ihrer Auto- nomie im Jugendnetzwerk Lambda Nord e.V. mit dem Ziel zusammen, eine Integration die- ser Jugendlichen und jungen Erwachsenen in die Gesellschaft und insbesondere in die ju- gendpolitischen und Jugendverbandsstrukturen in Schleswig-Holstein und Hamburg zu för- dern. Das Jugendnetzwerk Lambda-Nord e.V. erkennt die Satzung des Jugendnetzwerks Lambda e.V. in vollem Umfang an und versteht sich als Teil dieses bundesweiten Jugend- netzwerks Lambda e.V.
- Der Verein führt den Namen Jugendnetzwerk Lambda Nord e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck. Er ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein stellt jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung. Diese sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet
werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen
- Zu den Schwerpunkten der Vereinstätigkeit gehören:
(1) außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
(2) Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
(3) arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
(4) innerdeutsche und internationale Jugendarbeit,
(5) Kinder- und Jugenderholung und
(6) Jugendberatung.
- Der Verein will jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützungangewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen anbieten, die
ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
- Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.
- In Kommunen, in denen keine Mitgliedsgruppen oder Angebote bestehen, bemüht sich der Verein um den Aufbau entsprechender Strukturen. Hierbei ist die Einbindungbestehender Initiativen soweit möglich zu gewährleisten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln desVereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Alle Inhaber*innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- §181 BGB kommt nicht zur Anwendung.
- Der Vorstand beschließt eine Finanzordnung des Vereins.
- Vollmitglieder des Vereins können sein:
(1) Jugendgruppen und Projekte der Jugendarbeit im Sinne von eingetragenen bzw. nicht eingetragenen Vereinigungen mit Sitz in Schleswig-Holstein und Hamburg, im folgenden Mitgliedsgruppen, und
(2) natürliche Personen, deren Alter 14 Jahre nicht unterschreitet und unter 27 Jah- ren liegt, deren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein oder Hamburg liegt und diean einer aktiven Mitarbeit im Jugendnetzwerk Lambda interessiert sind, im folgenden Einzelmitglieder.
(3) Anschlussverbände gemäß §4a.
- Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gesellschaften des Handelsrechts werden, die die Zieledes Jugendnetzwerk Lambda unterstützen und deren Hauptwohnsitz
bzw. Sitz in Schleswig-Holstein oder Hamburg liegt.
- Vollendet eine natürliche Person, die Vollmitglied des Vereins ist, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft das 27. Lebensjahr, so erlischt die Mitgliedschaft, sofern das Mitglied keine Fördermitgliedschaft beantragt.
- Eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch
(1) Auflösung der juristischen Person bzw. des nicht rechtsfähigen Vereins,
(2) Austritt,
(3) Ausschluss,
(4) Tod des Mitglieds,
(5) Streichung von der Mitgliederliste nach § 4, Abs. 6 oder
(6) bei Wegzug aus dem Bereich der Bundesländer Schleswig-Holstein und Hamburg.
Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Sofern keine andere Frist genannt ist, erfolgt er mit sofortiger Wirkung. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge in Rückstand, so ruht seine Mitgliedschaft. Begleicht es seine Beitragsschulden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht, so kann das Mitglied vier Wochen nach Absendung
der zweiten Mahnung auf Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Beitragsschulden entfallen nicht.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
(1) es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
(2) die Satzung des betreffenden Mitglieds der des Jugendnetzwerk Lambda Nord e.V. widerspricht oder
(3) eine qualifizierte Jugendarbeit entsprechend den Zielen des Jugendnetzwerks nach § 2 nicht mehr sichergestellt ist.Ein
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Vor einer abschließenden Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich ein-gereicht werden. Über eine fristgerecht eingegangene Berufung entscheidet die nächstmögliche Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung ist über jeden Ausschluss zu informieren.
- Über ruhende Mitgliedschaften nach § 4, Abs. 6 und 7 ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
- Mitglieder und Fördermitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge an den Verein. Ein Aufnahmebeitrag kann erhoben werden. Der Vorstand kann Beiträge in geeigneten Fäl-len ganz oder teilweise erlassen. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Ein eingetragener Verein kann als Anschlussverband Mitglied im Jugendnetzwerk Lambda Nord werden, wenn in seiner Satzung festgehalten ist, dass er in mindestens einem der Bundesländer Schleswig-Holstein oder Hamburg im Bereich
der Jugendarbeit zu sexueller Orientierung und geschlechtlicher Vielfalt tätig ist und seine satzungsgemäßen Ziele nicht den satzungsgemäßen Zielen des Jugendnetzwerk Lambda Nord e.V. widersprechen.
- Die Aufnahme als Anschlussverband ist schriftlich zu beantragen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- In jedem der Bundesländer Schleswig-Holstein oder Hamburg kann nur jeweils ein eingetragener Verein Anschlussverband werden.
- Der Vorstand kann die Anerkennung eines Anschlussverbandes aufheben, wenn dieser ein unter 1. genanntes Kriterium nicht mehr erfüllt oder er einem Beschluss des erweiterten Vorstandes nach §7a (5) zuwiderhandelt.
- Mit der Aufhebung der Anerkennung wandelt sich die Mitgliedschaft des Anschlussverbandes zum Jahresende in die einer Mitgliedsgruppe nach §4, 1 (1) um. Gegen dieUmwandlung kann der Anschlussverband Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Umwandlungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über eine fristgerecht eingegangene Berufung entscheidet die nächstmögliche Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung gilt die Mitgliedschaft als umgewandelt. Die Mitgliederversammlung ist über jede Umwandlung zu informieren.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ggf. die Kassenprüfer*innen, sofern Beschluss nach §8 gefasst wurde.
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- In der Mitgliederversammlung genießen alle Mitglieder des Jugendnetzwerk Lambda Nord e.V. Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht, das Vorschlagsrecht für Wahlämter sowie das passive Wahlrecht.
- In der Mitgliederversammlung genießen alle Vollmitglieder des Jugendnetzwerk Lambda das aktive Wahlrecht entsprechend der folgenden Regelungen:
(1) Mitgliedsgruppen und Anschlussverbände: Jede Mitgliedsgruppe besitzt zwei und jeder Anschlussverband besitzt vier Stimmen. Das Stimmrecht wird in derMitgliederversammlung von mindestens einer und höchstens zwei bzw. vier Personen in Vertretung der jeweiligen Mitgliedsgruppe bzw. des jeweiligenAnschlussverbandes wahrgenommen.
(2) Einzelmitglieder: Einzelmitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(3) Jede natürliche Person kann in der Mitgliederversammlung höchstens drei Stimmen wahrnehmen.
(4) Mitglieder des Vorstands dürfen bei Abstimmungen keine Stimmen von Ju- gendgruppen oder Anschlussverbänden wahrnehmen.
- Der Vorstand besteht aus dem*der Schatzmeister*in und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
- Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Sie müssen mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, sich einmal selbst zu ergänzen. Auf der folgenden Mitgliederversammlung ist dieseErgänzung gemäß § 7 (4) zu bestätigen. Die Amtszeit eines
ergänzten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
- Jedes Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Wahl eines Nachfolgers abgelöst werden.
- Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
(1) die Finanzverwaltung und Erstellung eines Haushaltsplanes, die Erstellung der Buchführung und des Kassenberichts,
(2) den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen,
(3) die Dienstaufsicht,
(4) die Organisation und Verwaltung des Vereins,
(5) die Vertretung des Vereins nach außen,
(6) die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
(7) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
(8) die Koordination der Zusammenarbeit mit dem Vorstandsbeirat und den Anschlussverbänden.
- Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstandsbeirat besteht aus zwei Personen pro Anschlussverband, die die Anschlussverbände nach §4a vertreten.
- Die Anschlussverbände benennen ihre jeweiligen VertreterInnen im Vorstandsbeirat.
- Der Vorstandsbeirat berät den Vorstand bei seiner Arbeit. Vorstandsbeirat und zwei Mitglieder des Vorstands bilden gemeinsam den erweiterten Vorstand.
- Der erweiterte Vorstand beschließt im Konsens verbindliche Richtlinien für die Arbeit des Vereins und seiner Anschlussverbände.
- Der erweiterte Vorstand tritt regelmäßig auf Einladung des Vorstands zusammen.
- Der Mitgliederversammlung wird empfohlen, für die Dauer von zwei Jahren Kassen- prüfer*innen zu wählen.
- Ein*e Kassenprüfer*in darf nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein oder in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen.
- Die Kassenprüfer*innen kontrollieren die Buchführung des Vereins.
- und fertigen darüber einen Bericht an, der der Mitgliederversammlung einmal jährlich vorgetragen wird.
- Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern mit mehr als drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Eine Urabstimmung über die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten schriftlich durchzuführen, wenn dies durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen
wird.
- Wird die Auflösung des Vereins durch die Urabstimmung beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an den Bundesverband des Jugendnetzwerk Lambda e.V. mit Sitz in Erfurt, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden
hat.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherigen Bestimmungen.
Mitglieder des Jugendnetzwerks entrichten folgende Beträge an den Verein:
(1) Einzelmitglieder: beitragsfrei
(2) Gruppenmitglieder: beitragsfrei
(3) Anschlussverbände: beitragsfrei
(4) Fördermitglieder: monatlich mindestens 2 EUR
(5) Die Jahresbescheide werden vom Vorstand zu Jahresbeginn bzw. zur Aufnahme verschickt. Beiträge werden für ein Kalenderjahr entrichtet und sind bis zum Ende des 1.Quartals bzw. mit Neuaufnahme in den Verein zu begleichen.
Beitragsbescheinigungen ab einem Wert von 200 Euro zur Einreichung beim Finanzamt werden Einzel- undFör- dermitgliedern auf Wunsch am Jahresende ausgestellt.